IT/Datenschutz
Datenschutzverstöße bleiben abmahnbar?
Unternehmen drohen neben Bußgeldern und Schadenersatzklagen auch Abmahnung und Klagen von Mitbewerbern wegen Datenschutz-Verstößen. Insofern sollten Unternehmen ihre Website auf Datenschutzkonformität prüfen. Zudem sollten das Geschäftsfeld und insbesondere das Marketing datenschutzkonform gestaltet sein.
Die gerne genommene Rechtsgrundlage für Abmahnungen bietet der § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der sogenannte „Rechtsbruch“-Paragraph. Er ermöglicht ein Vorgehen wegen eines Verstoßes gegen eine sogenannte Marktverhaltensregel.
Der Bundesrat will das Geschäftsmodell dieser Abmahner kippen und die Verfolgung von Verstößen gegen die DS-GVO auf Grundlage von § 3a UWG ausdrücklich ausschließen.
Die Bundesregierung bremst jedoch und argumentiert:
Mit der Begrenzung des Aufwendungsersatzes in § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG sei bereits ein Kompromiss gefunden, der den finanziellen Anreiz für die Abmahnung von Datenschutzverstößen effektiv begrenzt.
Zudem soll die Entscheidung zum Vorabentscheidungsersuchen des BGH (Rechtssache C-21/23), in der man dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt hat, ob datenschutzrechtliche Verstöße von Mitbewerbern nach § 3a UWG verfolgt werden können, zunächst abgewartet werden. Das Urteil wird noch in diesem Jahr erwartet.