Arbeitsrecht
Rückzahlungsklauseln unterliegen weiterhin strengen Vorgaben
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung erneut bestätigt, dass an vom Arbeitgeber vorformulierte Rückzahlungsklauseln strenge Anforderungen zu stellen sind. Arbeitgeber verwenden Rückzahlungsklauseln immer dann, wenn sie eine Weiterbildung für den Arbeitnehmer finanzieren. Scheidet der Arbeitnehmer vor einem bestimmten Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Fortbildung aus, soll er einen Teil der Fortbildungskosten an den Arbeitgeber zurückzahlen.
Bisher galt bereits, dass im Falle von Kündigungen arbeitgeberseits danach differenziert werden muss, aus welcher Sphäre der Grund für die Kündigung kommt. Handelte es sich um eine betriebsbedingte Kündigung, war eine Rückzahlungsverpflichtung ausgeschlossen. Nur, wenn der Grund allein aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammte, die Eigenkündigung also auch nicht durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde, kommt eine Verpflichtung zur (anteiligen) Rückzahlung überhaupt in Betracht. Der Arbeitgeber muss diese Unterscheidungen auch konkret in den Fortbildungsvertrag aufnehmen.
In seinem Urteil vom 24.04.2023 – 9 AZR 187/22 hat das BAG diesen Maßstab auch auf das mehrfache Nichtbestehen oder auch Nichtantreten einer Prüfung angewandt. Auch in diesen Fällen muss in der Rückzahlungsklausel danach unterschieden werden, aufgrund welcher Umstände der Arbeitnehmer nicht zur Prüfung angetreten ist bzw. diese nicht bestanden hat.
Allein der Nichtantritt oder das Nichtbestehen einer Prüfung reichen also zukünftig nicht mehr aus, um eine Rückzahlungsverpflichtung zu begründen.
Wir empfehlen Ihnen, Ihre Klauseln diesbezüglich zu überprüfen und auf den neuesten Stand zu bringen.