Arbeitsrecht
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz – Die wichtigsten Neuerungen für Arbeitgeber in Bezug auf die Blaue Karte EU
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde am 7. Juli 2023 im Bundesrat beschlossen. Das Gesetz besteht aus mehreren Teilen. Für Arbeitgeber sind bereits seit dem 18. November 2023 Regelungen in Kraft getreten, die insbesondere die Beschäftigung von Fachkräften mit Hochschulabschlüssen erleichtern.
Für Arbeitgeber sind folgende neue Regelungen zur Blauen Karte EU wichtig:
Das Mindestgehalt wurde abgesenkt auf 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (01.01.2024: EUR 45.300,00). Für Engpassberufe (s.u.) und Berufsanfänger (Hochschulabschluss innerhalb der letzten drei Jahre) auf 45,3 % (01.01.2024: EUR 41.041,80).
IT- Spezialisten können künftig eine Blaue Karte EU erhalten, wenn sie zwar keinen Hochschulabschluss besitzen, aber mindestens drei Jahre vergleichbare Berufserfahrung nachweisen können. In diesem Fall gilt die niedrigere Gehaltsschwelle für Engpassberufe (45,3%).
Zusätzlich zu den bisherigen Engpassberufen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und Humanmedizin) wurde die Liste u.a. auf folgenden Berufsgruppen erweitert:
- Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik; in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie; in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel in der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen
- Tierärzte
- Zahnärzte
- Apotheker
- Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
- Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich
Blaue Karte-Inhaber aus anderen EU-Staaten dürfen für einen Aufenthalt zum Zweck einer geschäftlichen Tätigkeit für maximal 90 Tage nach Deutschland kommen, wenn die geschäftliche Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung steht. Für diesen Kurzaufenthalt ist weder ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Nach einem Mindestaufenthalt von zwölf Monaten mit der Blauen Karte EU in einem anderen EU-Staat ist der langfristige Umzug nach Deutschland ohne Visum möglich. Eine deutsche Blaue Karte EU muss nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Die direkte Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. ein Arbeitgeberwechsel auch mit Blauer Karte aus anderen EU-Staaten ist nicht möglich. Da es aktuell bei vielen Ausländerbehörden in Deutschland lange Wartezeiten gibt, ist es in diesen Fällen sinnvoller, das Visum für die Blaue Karte EU für eine Beschäftigung in Deutschland im Ausstellungsland zu beantragen.
Die bisherige 2-Jahres Grenze für einen genehmigungspflichtigen Arbeitgeberwechsel ist entfallen. Will der Inhaber einer Blauen Karte EU die Arbeitsstelle wechseln, muss er dies lediglich innerhalb der ersten zwölf Beschäftigungsmonate bei der zuständigen Ausländerbehörde anzeigen. Die Ausländerbehörde kann den Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen.
Hochschulabschlüsse müssen auch weiterhin in der anabin-Datenbank als vergleichbar hinterlegt sein. Andernfalls muss ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden.